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213.361 ESBVORRC CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Übergangsrechtliche Wirkung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Übergangsrechtliche Wirkung

1. Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.

2. Die dem Vermögen der betroffenen Person entnommenen Mittel für die Entschädigung von Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingesetzt wurden, stehen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung betreffen. Dasselbe gilt für Nachzahlungsansprüche aufgrund von Vorfinanzierungen, welche die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung betreffen.

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