213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen
Besondere Bestimmungen
Art. 14 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen
1. Soweit eine Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen zwar nicht verabredet, aber üblich ist, wird sie von der KESB in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände festgelegt.
2. Die Bestimmungen über die Kostentragung finden sinngemäss Anwendung, wenn die Mittel nicht dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden können.