213.361
ESBVORRC
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Entschädigung bei entgeltlichem Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB)
Besondere Bestimmungen
Art. 13 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Entschädigung bei entgeltlichem Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB)
1. Die Festlegung der Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände.
2. Der Kanton und die Burgergemeinde sind nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet.