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213.361 ESBVORRC CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Verfahren und Verjährung

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Art. 12 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Verfahren und Verjährung

1. Die KESB, welche die Beiständin oder den Beistand eingesetzt hat, ordnet die Nachzahlung durch Verfügung an.

2. Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit dem die Behörde nach Absatz 1 von seiner Entstehung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.

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