Art. 11 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Nachzahlung
Art. 11 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Nachzahlung
1. Werden die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz vorfinanziert, so ist die betroffene Person zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit verbessert haben, dass ihr Vermögen mindestens dem Wert von 30'000 Franken entspricht und ihr eine Nachzahlung bis zum Wert von Artikel 9 Absatz 1 zugemutet werden kann.
2. Eine Nachzahlungspflicht besteht auch dann, wenn die betroffene Person von einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand betreut wird. Der Nachzahlungsanspruch steht in diesem Fall zu
a) dem Kanton für die Entschädigung,
b) der Burgergemeinde für die Entschädigung und den Spesenersatz.
3. Beim Tod der betroffenen Person sind die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet.