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213.361 ESBVORRC CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) - Besondere Ansprüche bei der Berufsbeistandschaft

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Art. 10 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) · Besondere Ansprüche bei der Berufsbeistandschaft

1. Soweit die Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, die von einer kantonalen KESB eingesetzt wurden, aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt wird, tritt der Kanton in den entsprechenden Anspruch des Arbeitgebers ein (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB).

2. Der aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlte Spesenersatz steht dem Arbeitgeber der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistandes zu.

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