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Art. 7 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (OWKV) - Regierungsrat und Obergericht

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Art. 7 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (OWKV) · Regierungsrat und Obergericht

1. Die Oberwaisenkammer steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

2. Ist streitig, ob die Regierungsstatthalterin bzw. der Regierungsstatthalter oder die Oberwaisenkammer zuständig ist, entscheidet das Obergericht über die Zuständigkeit.

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