213.321
OWKVOOCO
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (OWKV) - 3. Beschlussfassung
Art. 4 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (OWKV) · 3. Beschlussfassung
1. Die Oberwaisenkammer kann gültig verhandeln und beschliessen, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Ersatzmitgliedern.
3. Über vorsorgliche Massnahmen und betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.