213.321
OWKVOOCO
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (OWKV) - 2. Wahl und Organisation
Art. 3 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (OWKV) · 2. Wahl und Organisation
Der Regierungsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Kleinen Burgerrates aus den Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder.
Der Regierungsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag der Oberwaisenkammer aus den Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Sekretärin oder den Sekretär.
Die Oberwaisenkammer wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.