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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Stationäre Einrichtungen

Bewilligungs- und Meldepflichten - Bewilligungspflichten
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Art. 9 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Stationäre Einrichtungen

1. Wer eine Einrichtung gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PAVO betreibt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

2. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest, namentlich

a) die bewilligungspflichtigen Betreuungsformen,

b) die Konzeption und Organisation der Einrichtungen,

c) die persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitung der Einrichtung,

d) den Personalbestand und den Betreuungsschlüssel,

e) die Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

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