Art. 8 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Familienpflege
Art. 8 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Familienpflege
1. Wer Familienpflege gemäss Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2. Eine Bewilligung gemäss Artikel 4 Absatz 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder ohne Anordnung der KESB regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen will.
3. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest, namentlich
a) die Zahl der Kinder, die eine Familie betreuen darf,
b) ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,
c) die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.