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Art. 7 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Angebots- und Kostenplanung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Angebots- und Kostenplanung

1. Die Angebots- und Kostenplanung orientiert sich am Kindeswohl und berücksichtigt gesellschaftliche Entwicklungen. Sie enthält insbesondere Aussagen

a zum Bedarf an Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung,

b zur Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der französischsprachigen und der zweisprachigen Kantonsteile,

c zu den Kosten.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz koordiniert die Angebotsplanung mit den Angeboten der anderen Direktionen.

3. Sie bezieht die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Organisationen, welche die Interessen der Anspruchsberechtigten vertreten, in die Angebotsplanung ein.

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