Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz
Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz
1. Die Direktion für Inneres und Justiz
* a) erstellt zuhanden des Regierungsrates periodisch eine kantonale Angebots- und Kostenplanung,
* b) schliesst Verträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ab,
* c) berät Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bezüglich des Leistungsangebots,
* d) überprüft die Leistungserbringung und erlässt Richtlinien für die Berichterstattung und Rechnungslegung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
* e) kann Richtlinien für die Leistungsvermittlung und insbesondere für die Prüfung des individuellen Förder- und Schutzbedarfs durch die kommunalen Dienste erlassen,
* f) stellt das Controlling über die Leistungsvermittlung durch die kommunalen Dienste sicher,
* g) führt ein Verzeichnis der bewilligungs- oder meldepflichtigen Leistungsangebote,
* h) kann Ombudsstellen fördern und unterstützen,
* i) kann Beiträge für Projekte gewähren.