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Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz

1. Die Direktion für Inneres und Justiz

* a) erstellt zuhanden des Regierungsrates periodisch eine kantonale Angebots- und Kostenplanung,

* b) schliesst Verträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ab,

* c) berät Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bezüglich des Leistungsangebots,

* d) überprüft die Leistungserbringung und erlässt Richtlinien für die Berichterstattung und Rechnungslegung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,

* e) kann Richtlinien für die Leistungsvermittlung und insbesondere für die Prüfung des individuellen Förder- und Schutzbedarfs durch die kommunalen Dienste erlassen,

* f) stellt das Controlling über die Leistungsvermittlung durch die kommunalen Dienste sicher,

* g) führt ein Verzeichnis der bewilligungs- oder meldepflichtigen Leistungsangebote,

* h) kann Ombudsstellen fördern und unterstützen,

* i) kann Beiträge für Projekte gewähren.

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