213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.