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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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