213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 53 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Evaluation
Art. 53 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
1. Die zuständige Direktion für Inneres und Justiz evaluiert dieses Gesetz fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten.