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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 53 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Evaluation
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Art. 53 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

1. Die zuständige Direktion für Inneres und Justiz evaluiert dieses Gesetz fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten.

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