213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Ausgleich der Lastenverschiebung
Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von 250'000 Franken pro Jahr als Folge der in Artikel 25 vorgesehenen Vorfinanzierung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b FILAG angerechnet.