213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Stationäre Entlastungsaufenthalte von Kindern mit Behinderung
Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die gemäss Artikel 50 erbrachten Leistungen auf Antrag der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer vor.
2. Die Kostentragung erfolgt gemäss Artikel 31.
3. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten in Form einer fixen Pauschale pro Entlastungsnacht durch Verordnung fest.