Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Stationäre Entlastungsaufenthalte von Kindern mit Behinderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die gemäss Artikel 50 erbrachten Leistungen auf Antrag der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer vor.

2. Die Kostentragung erfolgt gemäss Artikel 31.

3. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten in Form einer fixen Pauschale pro Entlastungsnacht durch Verordnung fest.

← Art. 50 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) Zweck und Geltungsbereich Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →