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Art. 5 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Subsidiarität

1. Soweit die notwendigen Leistungen für Kinder mit besonderem Bedarf nicht von den Familien selbst erbracht werden können, sorgt der Kanton für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäss Artikel 2 Absatz 1.

2. Der Regierungsrat legt die Leistungen durch Verordnung fest. Er orientiert sich dabei an der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).

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