213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Subsidiarität
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Subsidiarität
1. Soweit die notwendigen Leistungen für Kinder mit besonderem Bedarf nicht von den Familien selbst erbracht werden können, sorgt der Kanton für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäss Artikel 2 Absatz 1.
2. Der Regierungsrat legt die Leistungen durch Verordnung fest. Er orientiert sich dabei an der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).