Art. 49 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Art. 49 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
1. Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde.
2. Investitionsbeiträge gemäss Absatz 1 sind im Verhältnis der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten.
3. Erfolgt die Rückerstattung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, kürzt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im Leistungsvertrag vorgesehene Abgeltung (Art. 18 Abs. 3) höchstens im Umfang des für die Infrastruktur vorgesehenen Anteils, bis der nach Massgabe von Absatz 2 rückerstattungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.
4. In Härtefällen kann der Regierungsrat Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer teilweise von der Rückerstattungspflicht befreien.