213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Bestehende Leistungsverträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge
Art. 48 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Bestehende Leistungsverträge
Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf verlieren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.