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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 48 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Bestehende Leistungsverträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge
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Art. 48 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Bestehende Leistungsverträge

Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf verlieren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

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