213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 47 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Hängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge
Art. 47 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Hängige Verfahren
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung, die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags oder die Untersuchung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts werden von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.