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Art. 47 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge
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Art. 47 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Hängige Verfahren

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung, die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags oder die Untersuchung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts werden von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.

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