213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Art. 46 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
1. Die in Artikel 16 genannten Anforderungen an die Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Erlasses erfüllt sein.
2. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die beabsichtigen, ihr Angebot einzustellen, sind bis zum Abschluss der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten stationären Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 von den in Artikel 16 genannten Anforderungen befreit.