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Art. 45 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Verfahren und Rechtspflege

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 45 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Verfahren und Rechtspflege

Gegen Verfügungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen werden, kann Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geführt werden.

Gegen Verfügungen betreffend die Aufnahme von ausländischen Pflegekindern und die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde erhoben werden. Deren Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.

Die Verfahren richten sich nach dem VRPG.

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