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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Aufsicht der Burgergemeinden

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Aufsicht der Burgergemeinden

Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über Tages- und Pflegeeltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, sowie über Einrichtungen und Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.

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