213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Aufsicht der Burgergemeinden
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Aufsicht der Burgergemeinden
Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über Tages- und Pflegeeltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, sowie über Einrichtungen und Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.