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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Aufsicht Pflegeverhältnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Aufsicht Pflegeverhältnisse

Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über Pflegeeltern, die den Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet haben.

Sie können einzelne Aufsichtsaufgaben an die Sozialdienste oder an geeignete Private zur Erledigung übertragen.

Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

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