213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Aufsicht Pflegeverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Aufsicht Pflegeverhältnisse
Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über Pflegeeltern, die den Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet haben.
Sie können einzelne Aufsichtsaufgaben an die Sozialdienste oder an geeignete Private zur Erledigung übertragen.
Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.
Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.