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Art. 42 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 42 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern

1. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilen die Bewilligungen zur Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen werden.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland gelebt haben.

3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.

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