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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

1. Artikel 8, 11 Absatz 1 Buchstabe a und 13 treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

2. Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45.

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