213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
1. Artikel 8, 11 Absatz 1 Buchstabe a und 13 treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
2. Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45.