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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 40 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

Ausführungsbestimmungen
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Art. 40 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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