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Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Kindeswohl

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Kindeswohl

1. Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.

2. Die Kinder werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.

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