213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Kindeswohl
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Kindeswohl
1. Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2. Die Kinder werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.