Art. 39 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Datenbearbeitung durch Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller
Art. 39 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Datenbearbeitung durch Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller
1. Die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bearbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten, von Kindern und ihren Familien.
2. Sie können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschaffen, wenn Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vermittelt oder angeordnet werden sollen.
3. Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 beteiligungspflichtigen Personen können von den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern sowie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bei den Steuerbehörden eingeholt werden, wenn die für die Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden können.
4. Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu halten.