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Art. 37 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Angebotsverzeichnis

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Art. 37 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Angebotsverzeichnis

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten und gemeldeten Leistungsangebote für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.

2. Das Verzeichnis enthält

a Name und Adresse der Einrichtungen mit einem bewilligten oder gemeldeten Leistungsangebot,

b die Beschreibung des Leistungsangebots,

c Angaben über das Bestehen eines Leistungsvertrags mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

3. Es enthält keine Angaben zu Familienpflegeverhältnissen.

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