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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Delegation

Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostenbeteiligung
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Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Delegation

1. Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Kostenbeteiligung und das Verfahren durch Verordnung.

2. Er ist insbesondere berechtigt,

a) Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorzusehen,

b) die für die Berechnung zuständigen Stellen zu bezeichnen.

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