213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Delegation
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostenbeteiligung
Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Delegation
1. Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Kostenbeteiligung und das Verfahren durch Verordnung.
2. Er ist insbesondere berechtigt,
a) Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorzusehen,
b) die für die Berechnung zuständigen Stellen zu bezeichnen.