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Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Unterhaltspflichtige Personen

Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostenbeteiligung
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Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Unterhaltspflichtige Personen

1. Unterhaltspflichtige Personen beteiligen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

2. Bei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finanzielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksichtigt.

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