Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Kinder mit Einkommen

Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostenbeteiligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Kinder mit Einkommen

1. Kinder, die ein eigenes Einkommen erzielen oder Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, beteiligen sich angemessen an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.

2. Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.

← Art. 33 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) Zweck und Geltungsbereich Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →