213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Kinder mit Einkommen
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostenbeteiligung
Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Kinder mit Einkommen
1. Kinder, die ein eigenes Einkommen erzielen oder Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, beteiligen sich angemessen an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
2. Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.