213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Leistungen von der Burgergemeinde oder der burgerlichen Korporation
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostentragung
Art. 33 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Leistungen von der Burgergemeinde oder der burgerlichen Korporation
Kosten von Leistungen, die im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten von einer für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation vermittelt und vorfinanziert wurden, werden von dieser und dem Kanton zu gleichen Teilen getragen.
Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind vor der Kostenteilung in Abzug zu bringen.