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Art. 32 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Leistungen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens

Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostentragung
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Art. 32 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Leistungen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens

1. Bei Leistungen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens von der KESB oder einem Gericht angeordnet werden, sind Artikel 40 bis 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) für die Kostentragung sinngemäss anwendbar.

2. Die Kostenbeteiligung wird gestützt auf Artikel 34 bis 36 festgelegt.

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