213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 31 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Einvernehmlich vermittelte Leistungen
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Kostentragung
Art. 31 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Einvernehmlich vermittelte Leistungen
1. Die Kosten einvernehmlich vermittelter Leistungen werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich Soziales gemäss Artikel 25 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) getragen.
2. Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind in Abzug zu bringen.