213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 30 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Familienpflege
Art. 30 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
1. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie kann gestützt auf Artikel 23 oder 28 ohne das Bestehen eines Leistungsvertrags im Sinne von Artikel 15 vermittelt oder angeordnet werden.
2. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Pflegeeltern in Form einer Tagespauschale durch Verordnung fest, wobei er die Tagespauschale nach den spezifisch erbrachten Leistungen abstufen kann.
3. Kriterien bezüglich Pflegekinderaufsicht sind in der Verordnung verbindlich zu regeln.