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Art. 3 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Anspruch

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Anspruch

1. Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 haben Kinder mit Wohnsitz im Kanton Bern grundsätzlich bis zu ihrer Volljährigkeit.

2. Über die Volljährigkeit hinaus besteht der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs

a) im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leistung oder

b) zur Unterstützung des Übergangs in die Selbständigkeit nach Abschluss einer stationären Leistung.

3. Er besteht im Rahmen des vorhandenen Angebots und wird nach Massgabe der Artikel 23 bis 29 gewährt.

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