213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Im Kindesschutzverfahren angeordnete Leistungen
Art. 29 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
1. Die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule wird von der KESB oder einem Gericht gemeinsam mit dem besonderen Volksschulangebot angeordnet, wenn diese nicht im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten gemäss Artikel 27 vermittelt werden kann.
2. Die KESB oder das Gericht holt einen Amtsbericht zum besonderen Volksschulangebot bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ein.
3. Die Kosten der Unterbringung werden von der KESB vorfinanziert.