Art. 28 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Gerichte
Art. 28 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Gerichte
1. Wenn die KESB oder ein Gericht im Rahmen eines kindesschutz- oder familienrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnet, berücksichtigen sie grundsätzlich nur kantonale Einrichtungen oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die einen Vertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen haben.
2. Ordnet die KESB oder ein Gericht ausnahmsweise Leistungen an, die nicht durch kantonale Einrichtungen oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, oder finanziert die KESB solche Leistungen vor, erstatten sie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Bericht.
3. In diesem Bericht ist zu erläutern, weshalb kein Leistungsbezug bei einer kantonalen Einrichtung, einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer mit Leistungsvertrag möglich ist.