213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion
Art. 27 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
1. Nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs und im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten vermittelt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule gemeinsam mit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot.
2. Sie vermittelt nur Unterbringungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.
3. Die Kosten der Unterbringung werden von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.