213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Kommunale Dienste
Art. 26 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
1. Erachten die kommunalen Dienste im Rahmen ihrer Bedarfsabklärungen eine Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule als angezeigt, verfügt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion gestützt auf Artikel 27.
2. Die Kosten der Unterbringung werden auf Antrag der kommunalen Dienste von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.