213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Finanzierung
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Kommunale Dienste
Art. 25 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Finanzierung
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die vermittelten Leistungen auf Antrag der kommunalen Dienste vor.
2. Leistungen, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, finanziert sie nur vor, wenn sie diese gemäss Artikel 24 genehmigt hat.