213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Ausnahme
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Kommunale Dienste
Art. 24 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Ausnahme
1. Beabsichtigen die kommunalen Dienste, Leistungen zu vermitteln, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, müssen sie vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einholen.
2. Kann das Einverständnis in dringenden Fällen nicht vorgängig erteilt werden, ist dieses innert fünf Tagen nach der Leistungsvermittlung einzuholen.