Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Ausnahme

Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Kommunale Dienste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Ausnahme

1. Beabsichtigen die kommunalen Dienste, Leistungen zu vermitteln, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, müssen sie vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einholen.

2. Kann das Einverständnis in dringenden Fällen nicht vorgängig erteilt werden, ist dieses innert fünf Tagen nach der Leistungsvermittlung einzuholen.

← Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) Zweck und Geltungsbereich Art. 25 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →