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Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Grundsätze

Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Kommunale Dienste
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Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Grundsätze

1. Die kommunalen Dienste vermitteln Leistungen für Kinder nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten.

2. Sie vermitteln grundsätzlich nur Leistungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.

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