213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Grundsätze
Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung - Einvernehmlicher Leistungszugang - Kommunale Dienste
Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Grundsätze
1. Die kommunalen Dienste vermitteln Leistungen für Kinder nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten.
2. Sie vermitteln grundsätzlich nur Leistungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.