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Art. 22 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

Leistungsverträge - Rechtspflege
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Art. 22 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

1. Bei Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und den von ihr beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz durch Verfügung.

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