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Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Familienpflege

Leistungsverträge - Förderung spezifischer Leistungen
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Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Familienpflege

1. Der Kanton sichert die Beratung, Begleitung und Weiterbildung der Pflegefamilien.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann

a) die Aufgaben gemäss Absatz 1 durch Leistungsvertrag an Dritte übertragen,

b) einen Musterpflegevertrag vorgeben und ihn ganz oder teilweise für verbindlich erklären.

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