213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Familienpflege
Leistungsverträge - Förderung spezifischer Leistungen
Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Familienpflege
1. Der Kanton sichert die Beratung, Begleitung und Weiterbildung der Pflegefamilien.
2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann
a) die Aufgaben gemäss Absatz 1 durch Leistungsvertrag an Dritte übertragen,
b) einen Musterpflegevertrag vorgeben und ihn ganz oder teilweise für verbindlich erklären.