213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Projektbeiträge
Leistungsverträge - Förderung spezifischer Leistungen
Art. 20 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Projektbeiträge
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann Beiträge für Projekte gewähren, die
a) der Qualitätsentwicklung bereits bestehender Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf dienen,
b) der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen dienen.
2. Die Beiträge können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.