Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 20 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Projektbeiträge

Leistungsverträge - Förderung spezifischer Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Projektbeiträge

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann Beiträge für Projekte gewähren, die

a) der Qualitätsentwicklung bereits bestehender Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf dienen,

b) der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen dienen.

2. Die Beiträge können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.

← Art. 19 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) Zweck und Geltungsbereich Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →