Art. 2 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Begriffe
Art. 2 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Begriffe
1. Das Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf umfasst insbesondere
a. stationäre Leistungen, namentlich die Unterbringung in Einrichtungen (mit oder ohne Volksschule) oder in einer Pflegefamilie (Familienpflege),
b. ambulante Leistungen, namentlich Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, die Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen oder Angebote der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
2. Als Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gelten
a. natürliche oder juristische Personen, die mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einen Vertrag über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf abgeschlossen haben,
b. kantonale Einrichtungen, die entsprechende Leistungen anbieten.
3. Als Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller gelten
a. kommunale Dienste, die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf einvernehmlich vermitteln,
b. die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion, die eine Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule einvernehmlich vermittelt,
c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB),
d. Gerichte, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnen.